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   BVerwG, 27.10.1971 - VIII C 160.70   

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https://dejure.org/1971,7054
BVerwG, 27.10.1971 - VIII C 160.70 (https://dejure.org/1971,7054)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1971 - VIII C 160.70 (https://dejure.org/1971,7054)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1971 - VIII C 160.70 (https://dejure.org/1971,7054)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Widerruf eines angefochtenen Einberufungsbescheides (Berlin-Fall) - Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 141.67

    Einwand des Entgegenstehens einer rechtskräftig entschiedenen Sache - Bestimmung

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1971 - VIII C 160.70
    Die Durchführung des Revisionsverfahrens hätte voraussichtlich die Beantwortung der folgenden, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 27, 123; 28, 193) noch nicht abschließend geklärten und darum grundsätzlichen Rechtsfrage erfordert: Werden der ständige Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (§ 1 des Wehrpflichtgesetzes, nunmehr geltend in der Fassung vom 28. September 1969 [BGBl. I S. 1773]) und der Fortbestand der Wehrpflicht dadurch berührt, daß zwar außerhalb dieses Bereiches kein ständiger Aufenthalt begründet wird, dieser Bereich jedoch seit Jahren mit der Absicht verlassen ist, dorthin nicht zurückzukehren?.
  • BVerwG, 24.05.1967 - VIII C 77.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1971 - VIII C 160.70
    Die Durchführung des Revisionsverfahrens hätte voraussichtlich die Beantwortung der folgenden, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 27, 123; 28, 193) noch nicht abschließend geklärten und darum grundsätzlichen Rechtsfrage erfordert: Werden der ständige Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (§ 1 des Wehrpflichtgesetzes, nunmehr geltend in der Fassung vom 28. September 1969 [BGBl. I S. 1773]) und der Fortbestand der Wehrpflicht dadurch berührt, daß zwar außerhalb dieses Bereiches kein ständiger Aufenthalt begründet wird, dieser Bereich jedoch seit Jahren mit der Absicht verlassen ist, dorthin nicht zurückzukehren?.
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